Auflösung des Lehrvertrags
Das Lehrverhältnis ist ein befristetes Arbeitsverhältnis. Es endet somit zum Zeitpunkt, der im Lehrvertrag vereinbart worden ist. Zu einer vorzeitigen Lehrvertragsauflösung (LVA) sind die Vertragsparteien ausnahmsweise in folgenden Fällen berechtigt:
- Sowohl Arbeitgeber/innen als auch Lernende können während der Probezeit den Lehrvertrag jederzeit kündigen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen.
- Beide Parteien können während der ganzen Dauer der beruflichen Grundbildung den Vertrag jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen auflösen.
- Sowohl Arbeitgebende als auch Lernende haben das Recht, den Lehrvertrag vorzeitig und einseitig aufzulösen, wenn – streng zu beurteilende – wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn die Berufsbildnerin bzw. der Berufsbildner fachlich oder persönlich zur Vermittlung der beruflichen Grundbildung unfähig ist, wenn die lernende Person körperlich oder geistig überfordert oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist, oder wenn die Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Bedingungen zu Ende geführt werden kann. Die kündigende Partei muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
- Schliesslich hat auch die kantonale Behörde, in der Regel das Berufsbildungsamt, die Kompetenz, das Lehrverhältnis durch Widerruf der Bildungsbewilligung oder durch vorzeitige Vertragsauflösung aufzulösen. Sie kann dies tun, wenn die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder die Berufsbildner/innen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder ihre Pflicht verletzen.
In den ersten drei Auflösungsfällen hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber sofort die zuständige kantonale Behörde zu benachrichtigen. Diese versucht nach Möglichkeit und Situation, eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien oder die Weiterführung des Lehrverhältnisses in einem anderen Betrieb zu erreichen.
Die Auflösung des Lehrverhältnisses kann – vor allem bei ungerechtfertigten Auflösungen – mit Schadenersatzansprüchen verbunden sein. Tritt insbesondere die lernende Person ohne wichtigen Grund die berufliche Grundbildung nicht an oder verlässt sie die Arbeitsstelle fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die in der Regel einem Viertel eines Monatslohns entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens (beispielsweise Inseratekosten).
Dagegen steht bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Lehrbetrieb der lernenden Person ein Schadenersatzanspruch zu, insbesondere auf Ersatz dessen, was sie bis zum Ablauf der Lehrzeit verdient hätte. Sie muss sich dabei aber anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses spart und was sie durch anderweitige Arbeit verdienen kann.