Wegweiser durch die Berufslehre
Die wichtigsten Antworten zur Berufsbildung
Der „Wegweiser durch die Berufslehre“ dient den Lehrvertragsparteien als praktische Orientierungshilfe während der Berufslehre. In einfachen Worten werden die gesetzlichen Bestimmungen zur beruflichen Grundbildung erklärt.
Der Wegweiser gibt so knapp wie möglich und so umfassend wie nötig Antworten auf Fragen, die sich im Laufe einer Berufslehre stellen.
Das Lehrvertragsformular enthält Verweise auf Unterkapitel des Wegweisers. So können beim Ausfüllen des Formulars gezielt Informationen nachgeschlagen werden.
Die Inhalte des Wegweisers sind auch in Form eines FAQs auf der gesamten Webseite bei den jeweiligen Themen.
Die Broschüre kann auch kostenpflichtig im SDBB-Shop bestellt werden.
News
Die offizielle Broschüre zum Lehrvertrag «Wegweiser durch die Berufslehre» steht aktualisiert, als gedrucktes Dokument auf Deutsch und Französisch, im SDBB-Shop zur Verfügung.
Die folgenden Abschnitte wurden inhaltlich angepasst:
- Lernende aus dem Ausland (Der Schutzstatus S)
- Freikurse (Beispiel zu dem Maturitätsvorbereitungskurs für nach der Lehre)
Die Merkblätter werden regelmässig überarbeitet und aktualisiert. Die letzte Revision betrifft folgendes Merkblatt:
- Merkblatt 205: Migration
Ein Absatz über den Ausweis S (Schutzbedürftige) wurde hinzugefügt.
Dort wird erwähnt, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, der Antritt einer Berufslehre oder einer Integrationsvorlehre (INVOL) sowie ein Stellenwechsel möglich, aber bewilligungspflichtig sind.
Eine Erwerbstätigkeit kann bereits ab Erhalt des Schutzstatus bewilligt werden (ohne Wartefrist; die Bewilligung ist vom Arbeitgeber bei den zuständigen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörden zu beantragen (Art. 75 AsylG und Art. 11 Abs. 3 AIG in Verbindung mit den Art. 30 Abs. 1 Bst. l AIG und 53 VZAE). Die Behörden überprüfen, ob die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Flüchtlinge aus der Ukraine erhalten den bisher noch nie angewandten Status S Schutzbedürftige, bei dem die Aufnahme rasch und ohne ordentliches Asylverfahren erfolgt. Die dreimonatige Frist für die Arbeitsaufnahme wird abgeschafft. Pressemitteilung
ÖffnenFragen und Antworten
Die zweijährige berufliche Grundbildung dient als praktisch orientierter Einstieg in die Berufswelt. Die schulischen Ansprüche sind weniger hoch als in einer drei- oder vierjährigen Berufslehre. Nach Abschluss besteht die Möglichkeit, Angebote der berufsorientierten Weiterbildung zu besuchen oder eine allenfalls verkürzte drei- oder vierjährige Grundbildung zu absolvieren. Informationen dazu sind in der Bildungsverordnung des jeweiligen Berufs festgehalten.
ÖffnenDie Aufsicht über die berufliche Grundbildung ist Sache der kantonalen Behörde. Sie versucht, bei Differenzen und Beanstandungen eine Verständigung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen.
ÖffnenDer gesetzliche Ferienanspruch für Arbeitnehmende bis zum vollendeten 20. Altersjahr beträgt fünf Wochen. Ferien dienen der Erholung. Wenigstens zwei Wochen müssen zusammenhängend bezogen werden. Die Ferien dürfen nicht durch Bezahlung abgegolten werden.
ÖffnenDie Höhe des Lohnes wird durch die Vertragsparteien festgelegt. Sie richtet sich meistens nach den Empfehlungen der betreffenden Organisation der Arbeitswelt (OdA). Auskünfte erteilt auch die zuständige kantonale Behörde. Besteht in einer bestimmten Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der auch die Lernenden einbezieht, so gelten die Vorgaben hier. Die Lohnabrechnung muss schriftlich erfolgen.
ÖffnenDie Probezeit dient den beiden Vertragsparteien zur Überprüfung der getroffenen Wahl. Dabei können die Lernenden feststellen, ob die Berufswahl ihren Interessen und Vorstellungen entspricht. Die verantwortlichen Berufsbildner/innen in den Lehrbetrieben erhalten ihrerseits einen Einblick in die Arbeitsweise der Lernenden.
Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.
Für die Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen.
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