Rechte und Pflichten der Arbeitgeber/innen

Die Rechte und Pflichten der Arbeitgeber/innen sind festgelegt:

  • im Lehrvertrag
  • in den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) zum Lehrvertrag (Art. 344 ff.) und zum Einzelarbeitsvertrag (Art. 319 ff.)
  • in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Bundes, in der Bildungsverordnung des betreffenden Berufs sowie im Arbeitsgesetz (ArG) und seinen Verordnungen, insbesondere in der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5)
  • in den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Lehrortkantons, insbesondere im kant. Einführungsgesetz zum BBG
  • evtl. in einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag

Zunächst haben die Arbeitgeber/?innen gegenüber der lernenden Person dieselben Rechte und Pflichten wie gegenüber den übrigen Arbeitnehmenden auch. Ergänzende Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Zweck des Lehrverhältnisses sowie aus der Tatsache, dass die Lernenden meist noch Jugendliche sind. Sie betreffen vor allem die Bildungspflicht, den Arbeitnehmerschutz, die Form und die Genehmigungspflicht des Vertrags, den gesetzlichen Ferienanspruch sowie die Auflösung des Lehrvertrags.

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