Schnupperlehre planen und durchführen
Empfehlungen für das erste Treffen
Ab dem 8. Schuljahr ist es sinnvoll, im Rahmen einer Schnupperlehre praktische Arbeitserfahrungen zu sammeln. Die Jugendlichen können so prüfen, ob sie die Interessen und Voraussetzungen für ihren Wunschberuf mitbringen. Gleichzeitig dient die Schnupperlehre den Betrieben als Teil des Auswahlverfahrens, um die Passung zwischen Bewerber/in und Betrieb festzustellen.
Die Schnupperlehre
Rechtliche Rahmenbedingungen und Versicherung
Die Schnupperlehre unterliegt spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist wichtig, dass sowohl der Betrieb als auch die schnuppernde Person sich dieser bewusst sind. Die Versicherung gegen Unfall ist vom Betrieb zu tragen und bei länger dauernden Schnupperlehren müssen weitere Vorschriften der Sozialversicherung berücksichtigt werden.
Zudem sind die Arbeitszeiten der Jugendlichen gesetzlich geregelt. Schulpflichtige Jugendliche dürfen gemäss Arbeitsgesetz ab 13 Jahren eine Schnupperlehre absolvieren. Eine Beschäftigung ist nur an Werktagen zulässig und auf höchstens 8 Stunden pro Tag zwischen 6 und 18 Uhr begrenzt. Der jeweilige Einsatz darf nicht länger als zwei Wochen dauern.
Die Kantone können die Beschäftigung von einer Bewilligung abhängig machen beziehungsweise für die Betriebe eine Meldepflicht vorschreiben. Es ist deshalb sinnvoll, sich vor der Durchführung einer Schnupperlehre bei der zuständigen kantonalen Stelle (z. B. Arbeitsinspektorat) zu erkundigen.
Ergänzende Angebote wie Online-Schnuppern, virtuelle Firmenrundgänge (Online-Infotag), Online-Sprechstunde mit Lernenden aus dem Betrieb oder und interaktive Inhalte auf der Betriebswebseite können traditionelle Schnupperlehren sinnvoll erweitern und einem breiteren Publikum Zugang verschaffen.