Probezeit
Die Probezeit wird im Lehrvertrag festgelegt und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Mit Vorteil wird die Probezeit auf die zulässige Höchstdauer angesetzt, damit sich die lernende Person und die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner von der richtigen Berufswahl überzeugen können. Falls nötig kann durch Abrede der Parteien unter Zustimmung der kantonalen Behörde die Probezeit ausnahmsweise bis auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
Die Probezeit beginnt mit Antritt der beruflichen Grundbildung. Dies gilt auch dann, wenn die Grundbildung zu Beginn einen längeren schulischen Teil beinhaltet.
Während der Probezeit kann der Lehrvertrag mit sieben Tagen Kündigungsfrist von beiden Parteien jederzeit aufgelöst werden. Die kantonale Behörde ist sofort schriftlich zu orientieren.