Schliessung des Lehrbetriebs

Soll der Lehrbetrieb geschlossen werden, hat der Berufsbildner oder die Berufsbildnerin das kantonale Berufsbildungsamt, die Berufsfachschule sowie bei minderjährigen Lernenden deren Eltern unverzüglich zu benachrichtigen. Zudem sollte er oder sie sich gemeinsam mit der lernenden Person und ihren Eltern um die Fortsetzung der beruflichen Grundbildung in einem anderen Lehrbetrieb bemühen. Das Berufsbildungsamt ist bei der Suche nach einer neuen Lehrstelle behilflich.

Der Lehrbetrieb ist unter Umständen zu Schadenersatz verpflichtet. Wird die lernende Person erwerbslos, hat sie grundsätzlich Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Bei Konkurs des Lehrbetriebs und in gewissen anderen Fällen deckt die Arbeitslosenkasse allfällige Lohnforderungen der lernenden Person für die letzten vier Monate vor der Konkurseröffnung (Insolvenzentschädigung).