Rechte und Pflichten der Lernenden

Der lernenden Person kommen grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten zu wie den übrigen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Allerdings ergeben sich speziell vorgesehene Abweichungen und Ausnahmen aus dem besonderen Charakter des Lehrverhältnisses. Die wichtigsten speziellen Pflichten der Lernenden sind:

  • Die lernende Person hat alles zu tun, um die Ziele gemäss Bildungsverordnung und Bildungsplan zu erreichen. Sie hat die Anordnungen der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners zu befolgen, die ihr übertragenen Arbeiten gewissenhaft auszuführen und das Geschäftsgeheimnis zu wahren.
  • Die lernende Person ist zum Besuch des Unterrichts der Berufsfachschule gemäss Lehrplan ihres Berufs sowie der obligatorisch erklärten überbetrieblichen Kurse verpflichtet.

Zu den wichtigsten speziellen Rechten der lernenden Person gehören:

  • Anspruch auf eine fachgemässe und umfassende Ausbildung
  • Recht auf Besuch von Frei- oder Stützkursen im Umfang von einem halben Tag (eine lernende Person darf Freikurse besuchen, wenn sie die vorgegebenen Anforderungen von Betrieb und Berufsfachschule erfüllt)
  • Angemessenes Mitspracherecht in Betrieb und Berufsfachschule
  • Lohnanspruch auch für die Zeit des Besuchs der Berufsfachschule und der überbetrieblichen Kurse, soweit sie in der Arbeitszeit stattfinden
  • 5 Wochen Ferien pro Jahr bis zum vollendeten 20. Altersjahr

Die Berufsbildner/innen und die Berufsfachschule haben die lernende Person zu Beginn der beruflichen Grundbildung über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären.

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