Kurzarbeit

Drängt sich für die Belegschaft eines Lehrbetriebs Kurzarbeit auf, müssen die Arbeitgeber/innen alles ihnen Zumutbare unternehmen, die Lernenden von der Kurzarbeit auszunehmen und sie weiterhin voll auszubilden, beispielsweise durch folgende Massnahmen: Zuteilung zu vollbeschäftigten Abteilungen, Sondermassnahmen zur Überbrückung der Kurzarbeitsperiode, Versetzung in einen andern Betrieb usw. Kurzarbeit ist für Lernende in seltenen Ausnahmefällen denkbar. Die Eltern (gesetzliche Vertretung) sowie das Berufsbildungsamt sind in solchen Fällen möglichst frühzeitig zu informieren.

Der Lehrbetrieb hat bei Kurzarbeit den vollen vertraglich vereinbarten Lohn zu bezahlen. Die lernende Person hat keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung. Der Ferienanspruch bleibt ungeschmälert. Die Berufsfachschule ist wie gewohnt zu besuchen.