Arbeitsverweigerung

Eine Arbeitsverweigerung durch die lernende Person ist ein schwerwiegender Verstoss und kann zur Auflösung des Lehrverhältnisses führen. Auch unentschuldigte Absenzen können als Arbeitsverweigerung betrachtet werden.

Wenn eine lernende Person die ihr zugeteilte Arbeit verweigert, weil sie glaubt, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht im Zusammenhang mit der Vermittlung der beruflichen Grundbildung stehen oder sogar gesetzlich verboten sind, so bedingt dies ein klärendes Gespräch zwischen den Vertragsparteien. Ist der Konflikt so nicht zu lösen, ist die zuständige kantonale Behörde einzubeziehen.

Grundsätzlich ist der Einsatz der lernenden Person für Arbeiten verboten, die nicht mit dem Beruf zusammenhängen oder die Ausbildung beeinträchtigen.

Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten mit gesundheitlicher oder sittlicher Gefährdung. Auch Akkordarbeiten sind nur bedingt möglich. Reinigungsarbeiten sind keine berufsfremden Arbeiten, soweit sie normalerweise auch von gelernten Berufsleuten ausgeführt werden.

Es fällt allerdings nicht immer leicht, die Arbeiten, die mit der Vermittlung der beruflichen Grundbildung zusammenhängen, von jenen abzugrenzen, bei denen dies nicht zutrifft. Ob die Ausbildung durch solche Arbeiten beeinträchtigt worden ist, zeigt sich häufig erst anhand der Resultate, die eine lernende Person an einer Teil- oder Abschlussprüfung erzielt.