Stellensuche
Gemäss OR Art. 329 Abs. 3 ist dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin «... nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit zu gewähren». Weil das Lehrverhältnis nicht gekündigt werden muss bzw. grundsätzlich nicht gekündigt werden darf (Ausnahmen: fristlose Kündigung und Auflösung im gegenseitigen Einverständnis), könnte sich die lernende Person streng genommen nicht auf Art. 329 Abs. 3 berufen. Die Gerichte haben jedoch entschieden, dass diese Bestimmung auch bei Arbeitsverträgen gilt, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden sind, und damit auch bei Lehrverträgen. Und zwar kann davon ausgegangen werden, dass die lernende Person in analoger Anwendung von Art. 335c 1 OR ihren Anspruch ab zwei Monaten vor Ende der beruflichen Grundbildung wahrnehmen darf.
Die lernende Person muss um jede Absenz nachsuchen und auf die Interessen des Betriebs Rücksicht nehmen. Bei gleitender Arbeitszeit soll sie, soweit zumutbar, ihre Freizeit für die Stellensuche einsetzen.
Über die Lohnzahlungspflicht bei Abwesenheiten, die durch die Stellensuche bedingt sind, enthält das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift. Bei Monatslohn darf aber im Allgemeinen kein Lohnabzug gemacht werden, bei Stundenlohn ist Lohnzahlung ebenfalls üblich.