Standortbestimmung

Gestützt auf Art. 19 BBG und Art. 12 Abs. 1 BBV können Standortbestimmungen vorgesehen werden. Diese sind in den jeweiligen Bildungsverordnungen festgehalten. Standortbestimmungen sind Weichenstellungen und zeigen den weiteren Bildungsverlauf auf. Sie ersetzen den Bildungsbericht nicht.

Die Standortbestimmung wird zu einem festgelegten Zeitpunkt unter Zuhilfenahme der Beurteilungsunterlagen aus der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung zu einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Anhand der Resultate der Gesamtbeurteilung wird zuhanden der Vertragspartner/innen eine Empfehlung ausgesprochen, die beispielsweise wie folgt aussehen kann:

  • Fortsetzung der beruflichen Grundbildung
  • Fortsetzung der beruflichen Grundbildung mit der Möglichkeit Freikurse zu besuchen
  • Fortsetzung der beruflichen Grundbildung mit Besuch von Stützkursen
  • Fortsetzung der beruflichen Grundbildung in einer anderen Niveaustufe
  • Verlängerung der beruflichen Grundbildung
  • Verkürzung der beruflichen Grundbildung
  • Auflösung des Lehrvertrags drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) und Abschluss eines Lehrvertrags zweijährige berufliche Grundbildung mit eidg. Berufsattest (EBA)
  • Auflösung des Lehrvertrags