Abwesenheiten handhaben
Umgang mit Abwesenheiten von Berufsbildenden und Lernenden
Abwesenheit der Lernenden
Die Lernenden sind während des Schulbesuchs, der überbetrieblichen Kurse und der Ferien vom Betrieb abwesend. Diese Abwesenheiten werden im individuellen Bildungsplan festgehalten.
Dazu sind Absenzen zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, wegen Krankheit und Unfall sowie Jugendurlaub und anderen Gründen zulässig. Die Dauer hängt vom Anlass ab und richtet sich nach Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Normalarbeitsvertrag (NAV), Betriebsordnung, Orts-, Betriebs- oder Branchenregel. Eine generelle gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht für die Zeit der Abwesenheit besteht nicht. In der Regel dürfen jedoch keine Abzüge vom Monatslohn vorgenommen werden.
Unterschiedliche Abwesenheiten handhaben
Abwesenheit der Berufsbildner/innen
Wenn die Berufsbildner/innen nicht selbst anwesend sind, können sie auch Fachkräfte aus dem Betrieb beauftragen, den Lernenden einen Teil der beruflichen Praxis zu vermitteln. Als Fachkraft gilt, wer über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Die Verantwortung bleibt auch in diesem Fall bei den Berufsbildner/innen.
Die Summe der Stellenprozente aller Berufsbildner/innen im Betrieb ist massgebend für die Höchstzahl der Lernenden und wird im Lehrvertrag festgelegt. Die Höchstzahl der Lernenden wird in den Bildungsverordnungen der jeweiligen Berufe definiert.