Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt gemäss Art. 13 der Verordnung 1 des Arbeitsgesetzes (ArGV 1) die Zeit, während der sich die Lernenden zur Verfügung der Arbeitgebenden zu halten haben. Der ordentliche Weg zu und von der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.

Ist die Arbeit ausserhalb des Arbeitsorts zu leisten, an dem die Lernenden normalerweise ihre Arbeit verrichten, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stellt die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit Arbeitszeit dar.

Die Dauer der Arbeitszeit kann grundsätzlich von den Partnern und Partnerinnen des Lehrvertrags vereinbart werden. Allerdings gelten Einschränkungen durch gesetzliche Vorschriften (Arbeitsgesetz) und durch Kollektivverträge (Gesamtarbeitsverträge GAV). Die Arbeitszeit der Lernenden darf die im GAV festgesetzten Arbeitszeiten nicht überschreiten.

Für Lernende in landwirtschaftlichen Berufen gilt das Arbeitsgesetz nur in Bezug auf das Mindestalter: hier sind die Normalarbeitsverträge (NAV) zu berücksichtigen.

Gemäss Art. 9 ArG beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Lernende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Lernende mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels. 50 Stunden gelten für alle übrigen Lernenden.

Für Lernende bis 18 Jahre gilt eine tägliche Höchstarbeitszeit von 9 Stunden, allfällige Überzeitarbeit und Vorholzeiten inbegriffen. Die Arbeitszeit für Lernende darf nicht länger sein als für die übrigen Arbeitnehmer/ innen. Einschliesslich aller Pausen muss die gesamte Arbeitszeit für Lernende bis 18 Jahre innerhalb von 12 Stunden liegen. Diese 12 Stunden müssen zudem innerhalb der betrieblichen Grenzen der Tagesarbeit liegen (in der Regel von 6 Uhr bis spätestens 20 Uhr). Abendarbeit bis längstens 22 Uhr ist nur für Lernende von mehr als 16 Jahren erlaubt.

Lernenden bis zu 18 Jahren ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Die wöchentliche Arbeitszeit darf auf maximal 5 ½ Tage verteilt werden.

Während der Nacht und an Sonntagen dürfen die Lernenden nicht arbeiten. Ausnahmen sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Für bestimmte Berufe besteht eine Ausnahme der Bewilligungspflicht, diese ist in der Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit während der beruflichen Grundbildung geregelt.

Für die Ausnahmen im Einzelfall gilt der Grundsatz, dass Arbeit in der Nacht und an Sonntagen nur erlaubt ist, wenn sie für die Ausbildung der Lernenden unentbehrlich ist. Der Lehrbe-trieb hat dafür ein Gesuch bei der kantonalen Behörde (bis zu 10 Nächte pro Kalenderjahr) oder beim SECO (für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit) zu stellen.

Ein ganzer Tag Unterricht an einer Berufsfachschule (mind. 6, max. 9 Lektionen inkl. Frei- und Stützkurse) ist einem Arbeitstag gleichgestellt. Bei mind. 3 bis max. 5 Lektionen ist davon auszugehen, dass sie einem halben Arbeitstag entsprechen. Diese Regelungen gelten auch für den Besuch der überbetrieblichen Kurse. Die unterschiedliche örtliche Distanz der Lehrbetriebe zu den Berufsfachschulen und den üK-Zentren verhindert eine verbindliche Regelung der Frage, ob am gleichen Tag auch noch Arbeit am Arbeitsplatz geleistet werden muss. Befindet sich ein Lehrbetrieb in der Nähe des Schul- oder Kursorts, wird die lernende Person nach 6 Lektionen Unterricht wohl am selben Tag im Lehrbetrieb arbeiten. Befindet sich der Schul- oder Kursort weiter vom Lehrbetrieb entfernt, wird die lernende Person nach 6 Lektionen nicht mehr im Betrieb erscheinen.

Alle Arbeitgebenden müssen eine schriftliche Kontrolle der geleisteten Arbeitszeit führen. Diese kann durch Kontrollblätter, Kontrollhefte oder Zeiterfassungsgeräte erfolgen. Im Arbeitsvertrag kann eine Verpflichtung zur Führung der Arbeitszeitkontrolle festgelegt werden.

Eine besondere Form der variablen Arbeitszeit mit Kontrolle ist die sogenannte gleitende Arbeitszeit. Dabei werden in der Regel verpflichtende Arbeitszeiten pro Tag (Blockzeiten) und Soll-Arbeitszeiten pro Woche festgelegt. Innerhalb fixierter Tagesgrenzen und mit Beachtung der Blockzeiten können die Arbeitnehmenden die Arbeitszeit frei einteilen. Bei Lernenden stellt sich dabei das Problem der Anrechnung des schulischen Unterrichts und der überbetrieblichen Kurse an die Soll-Arbeitszeit. Vielfach wird für diese Abwesenheiten ein anrechenbarer «Normalarbeitstag» definiert, indem beispielsweise für einen Arbeitstag 1/5 der Wochenarbeitszeit gutgeschrieben wird. Die während des Unterrichts üblichen Pausen (ausgenommen die Mittagspausen) können von der Arbeitszeit nicht abgezogen werden. Der Lehrbetrieb hat die Arbeitszeit-Kontrollunterlagen zu führen.

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