Nachtarbeit

Die Zeit von 6 bis 23 Uhr gilt als Tages- und Abendarbeit und ist bewilligungsfrei. Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden. Hingegen gilt es, die Sondervorschriften für Jugendliche zu berücksichtigen: Jugendliche ab 16 Jahren dürfen höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Die ausnahmsweise oder regelmässige Nachtarbeit von Jugendlichen ab 16 Jahren ist bewilligungspflichtig. Für bestimmte Berufe sind in einer Verordnung des WBF jedoch Ausnahmen von der Bewilligungspflicht geregelt. Für Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit im Einzelfall gilt der Grundsatz, dass Nachtarbeit nur erlaubt ist, wenn sie für die Berufsbildung der Jugendlichen unentbehrlich ist oder eine Notwendigkeit auf Grund einer Betriebsstörung bei höherer Gewalt besteht. Erweist sich Nachtarbeit als notwendig, so hat sich diese nach den entsprechenden kantonalen Ausnahmebewilligungen zu richten und ist im Lehrvertrag festzuhalten. Dauernde und regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit muss vom SECO genehmigt werden.

Ist in einem Beruf oder für einen Betrieb die Nachtarbeit bewilligt worden, so gilt es Folgendes zu berücksichtigen:

  • Lernenden, die weniger als 25 Nächte pro Jahr eingesetzt werden, ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent für die im Nachtzeitraum geleistete Arbeit zu bezahlen.
  • Lernende, die dauernd oder regelmässig Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent für die in der Nacht geleistete Arbeit.
  • Bei Nachtarbeit muss die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 10 Stunden geleistet werden.
  • Den Lernenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
  • Die Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeit hält fest, dass vor und nach Schultagen keine Nachteinsätze geleistet werden dürfen.