Zusatzvereinbarungen zum Lehrvertrag

Der Lehrvertrag kann neben den gesetzlich vorgeschriebenen Vertragspunkten (Art, Dauer, Lohn, Probezeit, Arbeitszeit, Ferien) weitere Abmachungen enthalten, wie das bereits im amtlichen Vertragsformular vorgesehen ist (Reise- und Verpflegungskosten, Arbeitskleider, Werkzeuge usw.).

Oft werden aber weitergehende Zusatzvereinbarungen getroffen, die das Lehrverhältnis noch detaillierter regeln oder auch über das eigentliche Lehrverhältnis hinausgehen (z. B. Verhaltensregeln, Urlaubsabsprachen).

Solche Zusatzvereinbarungen müssen, wie der Lehrvertrag selbst, schriftlich abgefasst werden, wenn sie im Rahmen des Lehrverhältnisses Geltung haben sollen. Dafür kann das Beiblatt zum Lehrvertrag benutzt werden. Sie sind dem Berufsbildungsamt bei der Genehmigung des Lehrverhältnisses vorzulegen.

Zusatzvereinbarungen sind möglich, soweit sie nicht zwingenden gesetzlichen Vorschriften widersprechen oder gar Grundrechte verletzen. So dürfen keine Vereinbarungen über das Nachholen versäumter Lehrzeit, über den Verbleib der lernenden Person nach der beruflichen Grundbildung im Betrieb oder das Verbot zum Beitritt zu einer Gewerkschaft getroffen werden. Solche Abmachungen sind nichtig, gelten also als nicht geschrieben.

Die Genehmigung des Lehrvertrags durch das Berufsbildungsamt macht unzulässige Vereinbarungen nicht gültig. In der Regel wird dieses aber bei klaren Verstössen intervenieren.