Feiertage

Die Feiertage können gemäss Arbeitsgesetz den Sonntagen gleichgestellt werden. Eine Beschäftigung der Lernenden sowie der Arbeitnehmer/innen an Feiertagen, die den Sonntagen gleichgestellt sind, ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind gesetzlich geregelt (z. B. Gastgewerbe).

Neben dem 1. August, der vom Bund den Sonntagen gleichgestellt ist, können die Kantone höchstens acht Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. Sie haben bei entsprechendem Bedürfnis (z. B. wenn die Bevölkerung verschiedenen Konfessionen angehört) die Möglichkeit, je nach Kantonsgegend unterschiedliche Tage zu Feiertagen zu erklären.