Jugendarbeitsschutzverordnung

In der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) sind besondere Vorschriften für Jugendliche in der Ausbildung festgehalten. Diese Bestimmungen gelten nur für Jugendliche bis zu ihrem 18. Geburtstag.

Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich verboten. Ausnahmen für Jugendliche ab 15 Jahren können vorgesehen werden, wenn entsprechende Arbeiten für die Ausbildung im Lehrberuf unentbehrlich sind. In Berufen mit Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 4 ArGV 5 dürfen Lernende gefährliche Arbeiten ausführen, wenn diese Ausnahmen in der Bildungsverordnung definiert und die begleitenden Massnahmen im Bildungsplan im Anhang 2 festgehalten sind.

Das Mindestalter für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten in der beruflichen Grundbildung wurde von 16 auf 15 Jahre herabgesetzt.

Nacht- und Sonntagsarbeit für Jugendliche bis 18 Jahre werden nur dann bewilligt, wenn diese zum Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung notwendig sind. Einzelfallbewilligungen sollten jedoch die Ausnahme sein, da in einer Departementsverordnung zur ArGV 5 festgelegt worden ist, für welche Berufe und in welchem Umfang Nacht- und Sonntagsarbeit zugelassen werden.