Schichtarbeit
Zwei- und mehrschichtige Arbeit kann aus technischen und wirtschaftlichen Gründen notwendig sein. Sie bedarf nach Arbeitsgesetz (ArG) der behördlichen Bewilligung, sobald die zum Schutze der Arbeitnehmer/innen aufgestellten Tages- und Abendarbeitsgrenzen tangiert werden.
Die in der Regel auf maximal 9 Stunden beschränkte Tagesarbeit der Lernenden und der jugendlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen muss, mit Einschluss der Pausen, grundsätzlich innert eines Zeitraums von 12 Stunden liegen. Abendarbeit dürfen nur Jugendliche im Alter von mehr als 16 Jahren leisten und nur von 20 bis 22 Uhr. Innerhalb dieser Grenzen für Tages- und Abendarbeit ist also zweischichtige Arbeit auch für Jugendliche grundsätzlich zulässig. Bei Lernenden kommt sie indessen eher selten vor.
Bei Erwachsenen darf – von Ausnahmen abgesehen – die Tages- und Abendarbeit nicht vor 6 Uhr (resp. 5–7 Uhr) beginnen und nicht länger als bis 23 Uhr (resp. 22–24 Uhr) dauern.