Kompensation

Kompensation von Feiertagen
 

Feiertage sind nicht zusätzliche Ferientage, sondern öffentlich festgelegte arbeitsfreie Tage, die von den Arbeitgebenden zu gewähren sind. Dementsprechend sind sie nicht ohne weiteres zu kompensieren, wenn sie mit Ferien oder arbeitsfreien Tagen zusammenfallen, sofern dies nicht vertraglich anders vereinbart wurde (z. B. im GAV).

Falls Feiertage mit Ferientagen zusammenfallen, ist die Kompensation in der Praxis üblich, wenn der Ferienanspruch von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber in Arbeitstagen und nicht in Wochen, wie es das OR vorsieht, berechnet wird.

Kompensation bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Arbeiten die Lernenden auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Kantons bzw. einer Globalverfügung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ausnahmsweise oder regelmässig an Sonn- oder Feiertagen, steht ihnen eine Ersatzruhezeit zu:

  • Bei Sonntagsarbeit von mehr als 5 Stunden ist in der vorangehenden oder nachfolgenden Woche an einem Arbeitstag eine Ersatzruhe von mindestens 36 Stunden (Ersatzruhetag und tägliche Ruhezeit) zu gewähren, welche die Zeit von 6 bis 20 Uhr umfassen muss.
  • Lernenden, die ausnahmsweise an bis zu 6 Sonntagen pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangen, ist ein Stundenlohnzuschlag von 50 Prozent zu bezahlen.

Ist in einem Beruf oder für einen Betrieb die Nachtarbeit bewilligt worden, so gilt es Folgendes zu berücksichtigen:

  • Lernenden, die in weniger als 25 Nächten pro Jahr zum Einsatz gelangen, ist ein Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent für die im Nachtzeitraum geleistete Arbeit zu bezahlen.
  • Lernende, die dauernd oder regelmässig Nachtarbeit leisten (zwischen 23 und 6 Uhr) haben Anspruch auf einen Zeitzuschlag von 10 Prozent für die in der Nacht geleistete Arbeit.
  • Bei Nachtarbeit muss die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von 10 Stunden geleistet werden.
  • Den Lernenden ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
  • Die Jugendarbeitsschutzverordnung und die Verordnung des WBF über die Ausnahmen vom Verbot von Nacht- und Sonntagsarbeiten halten fest, dass vor und nach Schultagen keine Nachteinsätze geleistet werden dürfen.

Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, Betriebsferien, zwischen arbeitsfreien Tagen (Festtagsbrücken) oder wegen ähnlicher Umstände für verhältnismässig kurze Zeit ausgesetzt, dürfen die Arbeitgebenden im Einvernehmen mit den Lernenden für die ausfallende Arbeitszeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Ausgleich anordnen. Die tägliche Höchstarbeitszeit für Jugendliche (9 Stunden) ist jedoch zu beachten. Ausnahme: landwirtschaftliche Berufe, für diese gilt der Normalarbeitsvertrag (NAV).

Dieselbe Regelung gilt für eine lernende Person, wenn ihr auf Wunsch einzelne arbeitsfreie Tage eingeräumt wurden.