Überstunden/Überzeit

Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr nicht zu Überzeit angehalten werden. 16-jährige und ältere Jugendliche können innerhalb der Tagesarbeitszeit ab 6 Uhr (resp. 5–7 Uhr) und während der Abendarbeitszeit bis 22 Uhr zu Überzeit verpflichtet werden. Die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit von neun Stunden für Jugendliche bis 18 Jahre darf aber nicht überschritten werden. Zudem ist die minimale Ruhezeit von 12 Stunden einzuhalten.

Überstunden dürfen nur im Rahmen des Zumutbaren zur Bewältigung ausserordentlicher Arbeiten, saisonbedingter Arbeitsüberhäufung, unvorhergesehener Ereignisse sowie zur Abwehr von Schäden angeordnet werden. Geleistete Überzeit ist zu entschädigen oder mit Freizeit innerhalb der folgenden vierzehn Wochen auszugleichen. Die zu kompensierende Zeit hat mindestens der geleisteten Überzeit zu entsprechen. Bei Jugendlichen ist der Zeitausgleich einer Geldentschädigung vorzuziehen. Für die Höhe der Geldentschädigung gilt: Wird mit der Überzeitarbeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit nach Arbeitsgesetz überschritten, sind der vertraglich festgelegte Lohn und zusätzlich mindestens ein Zuschlag von 25 Prozent auszurichten.

Wird lediglich die im Lehrvertrag vereinbarte Arbeitszeit, nicht aber die gesetzliche Höchstarbeitszeit durch Überstunden überschritten, richtet sich die Entschädigung nach einer allfälligen schriftlichen Vereinbarung (Vertrag, GAV, NAV). Fehlt eine solche, ist ebenfalls der Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu vergüten.

Gelegentlich stellt sich bei Lehrverhältnissen die Frage, ob sogenannte Nachhilfe im Lehrbetrieb als Überzeit zu werten sei: Grundsätzlich steht für die betriebliche Bildung die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zur Verfügung. Besondere Bildungsveranstaltungen ausserhalb der Arbeitszeit zur besseren Erreichung der Lernziele (z. B. Übungsabend) sind an die Arbeitszeit anzurechnen. Anders zu beurteilen ist wohl eine freiwillige Lernveranstaltung des Lehrbetriebs, die der Vermittlung von Kenntnissen dient, die nicht Gegenstand des reglementarischen oder vertraglichen Bildungsprogramms sind, sowie freiwillige Nachhilfe bei Ausbildungslücken, die die lernende Person zu vertreten hat. Nicht akzeptabel sind angeordnete Aktionen ausserhalb der Arbeitszeit, die Strafcharakter haben oder vom Berufsbildner oder von der Berufsbildnerin zu verantwortende Ausbildungslücken ausfüllen sollen.