Freizeit

Die Freizeit ist grundsätzlich jene Zeit, die der lernenden Person ausserhalb des Betriebs und des Berufsfachschulbesuchs verbleibt. Sie dient in erster Linie der Erholung, und ihre Gestaltung liegt weitgehend im freien Ermessen der lernenden Person und allenfalls ihrer Eltern.

Die vom Gesetz gegebenen Einflussmöglichkeiten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers auf die Freizeit der lernenden Person sind gering (Persönlichkeitsrechte). Allerdings darf die lernende Person in der Freizeit keine Tätigkeiten ausüben, die den Lehrbetrieb schädigen oder die Bildung beeinträchtigen.

Besteht eine entsprechende Gefährdung, werden der Lehrbetrieb oder die verantwortliche Berufsbildnerin / der verantwortliche Berufsbildner mit der lernenden Person und allenfalls mit den Eltern das Gespräch aufnehmen und eine Lösung suchen. In schwerwiegenden Fällen kann für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber ein wichtiger Grund zur Auflösung des Lehrverhältnisses gegeben sein. Im Streitfall kann das Gericht angerufen werden.