Schwarzarbeit

Wenn Lernende in ihrer Freizeit oder während ihrer Ferien für Dritte gegen Bezahlung arbeiten, leisten sie unter Umständen Schwarzarbeit. Von Schwarzarbeit wird gesprochen:

  • wenn Arbeitnehmer/innen nicht bei den obligatorischen Sozialversicherungen gemeldet sind,
  • wenn Arbeitnehmer/?innen den Lohn, den sie für eine geleistete Arbeit erhalten, den Steuerbehörden nicht melden,
  • wenn ausländische Erwerbstätige ohne Arbeitsbewilligung in der Schweiz beschäftigt werden.

Schwarzarbeit liegt ebenfalls vor, wenn die Lernenden durch die Tätigkeit ihre Treuepflicht gegenüber dem Lehrbetrieb verletzen. Die Treuepflicht wird namentlich verletzt, wenn der Lehrbetrieb konkurrenziert wird oder wenn die Lernenden durch die Nebentätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit derart beeinträchtigt werden, dass sie ihre Arbeitspflicht gegenüber den Hauptarbeitgebenden nicht mehr vollumfänglich erfüllen können. In solchen Fällen liegt auch dann ein Verstoss gegen die Treuepflicht vor, wenn die Lernenden unentgeltlich oder für sich selbst tätig werden.

Beabsichtigt der Lernende, eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, sollte er daher die vorgängige Zustimmung des Berufsbildners oder der Berufsbildnerin einholen, um eine Verletzung der Treuepflicht zu verhindern. Bei der Prüfung des Gesuchs der lernenden Person ist darauf zu achten, dass das Erreichen der Bildungsziele und die Gesundheit der lernenden Person nicht gefährdet, die gesetzlich vorgeschriebenen Höchstarbeitszeitlimiten nicht überschritten sowie der Versicherungsschutz garantiert werden.