Sonntagsarbeit

Die Beschäftigung von Lernenden an Sonntagen ist grundsätzlich verboten. In folgenden begründeten Einzelfällen kann von der kantonalen Behörde für Lernende von mehr als 16 Jahren Sonntagsarbeit bewilligt werden (bei dauernder oder regelmässig wiederkehrender Sonntagsarbeit ist das SECO zuständig):

  • soweit sie für die Berufsbildung unentbehrlich ist, oder
  • soweit die Mitwirkung von Lernenden zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt notwendig ist. 

Mit der Bewilligung der Sonntagsarbeit wird die Auflage verbunden, dass der lernenden Person während der vorhergehenden oder folgenden Woche eine entsprechende, auf einen Werktag fallende Ersatzruhe gewährt wird.

In einer Verordnung des WBF ist geregelt, für welche Berufe keine Bewilligung erforderlich ist.

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