Entschädigung für Lernende

Die Entschädigung (Lohn) der lernenden Person ist im Lehrvertrag zu regeln. Über die Höhe bestehen keine gesetzlichen Vorschriften, dagegen liegen für viele Berufe Richtlinien von Berufsverbänden vor. Die Berufsbildungsämter geben Auskunft über die berufs- und ortsüblichen Ansätze. Der lernenden Person ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, in der Regel monatlich, d. h., immer dann, wenn der Lohn ausbezahlt wird.

Erkrankt die lernende Person, so hat sie Anspruch auf Lohnzahlungen für eine begrenzte Zeit, soweit die Lohnausfälle nicht anderweitig durch Versicherungen usw. gedeckt sind. Die Dauer wurde durch die Gerichte festgelegt und beträgt nach

Basler Skala:
1. Jahr: 3 Wochen
2. und 3. Jahr: 2 Monate 
4. Jahr: 3 Monate

Berner Skala:
1. Jahr: 3 Wochen
2. Jahr: 1 Monat
3. und 4. Jahr: 2 Monate

Zürcher Skala:

1. Jahr: 3 Wochen
2. Jahr: 8 Wochen
3. Jahr: 9 Wochen
4. Jahr: 10 Wochen

Abzüge
Abzüge vom Gesamt- bzw. Bruttolohn können für Versicherungsprämien (wie AHV, ALV, EO, IV, NBU) vorgenommen werden. Beim Bruttolohnprinzip können auch für Leistungen der Arbeitgebenden wie Unterkunft, Verpflegung usw. Abzüge vom Lohn der Lernenden vereinbart werden. Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist von Gesetzes wegen durch die Arbeitgebenden aufzubringen. Für den Besuch des Pflichtunterrichts und der überbetrieblichen Kurse, den Besuch von Frei- und Stützkursen im gesetzlich vorgesehenen Umfang und für die Abschlussprüfung dürfen der lernenden Person keine Lohnabzüge gemacht werden. Nach Vornahme aller Abzüge ergibt sich der Nettolohn.

Wenn sich die lernende Person während des Besuchs der überbetrieblichen Kurse auswärts verpflegen muss, darf ihr der Beitrag auferlegt werden, mit dem sie auch ausserhalb der Kurse für Verpflegung zu rechnen hätte. Der Lehrbetrieb muss lediglich für die Mehrkosten aufkommen.

Gratifikation
Die Gratifikation ist eine Sondervergütung, die – anders als der 13. Monatslohn – nur bei besonderem Anlass, etwa für gute Leistungen oder bei gutem Geschäftsergebnis, freiwillig gewährt wird. Sie wird jedoch zur Verpflichtung, wenn sie verabredet ist. Auch eine regelmässige und vorbehaltlose Auszahlung ohne ausdrückliche Verabredung kann eine solche Verpflichtung bewirken. Endet das Lehrverhältnis, bevor der Zeitpunkt zur Ausrichtung der Gratifikation gekommen ist, so hat die lernende Person einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn dies verabredet ist.

Konfliktfall
Im Konfliktfall hat das Gericht zu entscheiden, wobei in der Regel in einem ersten Schritt ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Bei einer gerichtlichen Beurteilung sind Abmachungen des Lehrvertrags und Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) zu berücksichtigen. Bei Krankheit und Unfall darf die Lohnzahlung nicht unterbrochen werden, auch darf sie nicht bis zur Regelung allfälliger Versicherungsfragen ausgesetzt werden.

Militärdienst
Muss die lernende Person während der Dauer der beruflichen Grundbildung Militärdienst leisten, so stehen ihr für die gleiche Zeit wie bei Krankheit 80 Prozent des Lohnes zu. Wird dieser Betrag nicht durch die Erwerbsausfallentschädigung des Bundes gedeckt, hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Differenz zu entrichten.

Nutzung des Lohns
Der Lohn der lernenden Person steht unter ihrer eigenen Verwaltung und Nutzung (ZGB Art. 323), gehört also ihr. Die Eltern können aber davon einen angemessenen Unterhaltsbeitrag beanspruchen, wenn die lernende Person noch bei ihnen wohnt.

Weitere Lohnleistungen
Zur eigentlichen Grundentschädigung können bei entsprechender Vereinbarung im Lehrvertrag weitere Leistungen des Lehrbetriebs kommen, z. B. Gratifikationen oder Zulagen verschiedenster Art wie Teuerungs-, Kleider-, Fahrt- oder Schmutzzulagen, aber auch Beiträge an Unterkunft und Verpflegung.

Verbleib im Lehrbetrieb
Bei Verbleib der lernenden Person im Lehrbetrieb nach Abschluss der beruflichen Grundbildung, auch nach nicht bestandener Abschlussprüfung, muss das Arbeitsverhältnis – und somit auch der Lohn – zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden neu geregelt werden. Hier müssen allenfalls Gesamtarbeitsverträge beachtet werden.

Wird das Lehrverhältnis verlängert, weil die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, muss der Lehrvertrag entsprechend angepasst werden. Eine Verlängerung des Lehrverhältnisses muss vom Berufsbildungsamt genehmigt werden.

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