Berufsnotwendige Beschaffungen
Der Lehrbetrieb stellt der lernenden Person die zur Ausbildung benötigten Einrichtungen, Geräte und Werkzeuge zur Verfügung. Benötigt die lernende Person persönliches Werkzeug oder eine Ausrüstung (z. B. Berufskleider), so erfolgt die Anschaffung nach Weisung des Lehrbetriebs spätestens nach Ablauf der Probezeit. Ist nichts anderes im Lehrvertrag vereinbart oder üblich, so hat der Lehrbetrieb die Anschaffungskosten zu übernehmen. Muss die lernende Person oder ihre gesetzliche Vertretung die Kosten tragen, so ist ihr die Wahl der Bezugsquelle freigestellt.
Die Reinigung der Berufskleider und deren Kostenübernahme können ebenfalls im Lehrvertrag geregelt werden. Lernende sollten dabei nicht schlechter gestellt werden als die übrigen in der Branche (GAV) oder im Betrieb beschäftigten Mitarbeitenden.
Jedenfalls sind den Lernenden zwingend alle durch die Arbeitsausführung notwendigerweise entstehenden Kosten zu ersetzen.