Militärdienst/Zivildienst

Im Normalfall absolvieren militärdienstpflichtige Schweizer oder freiwillig Dienst leistende Schweizerinnen die Rekrutenschule ab 18 oder 19 Jahren. Wo die berufliche Grundbildung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Information beim Kreiskommando des Wohnkantons der lernenden Person über die zur Verfügung stehenden Ausweichmöglichkeiten. Die Rekrutenschule kann in Ausnahmefällen – bis zum 24. Altersjahr – auf ein begründetes Gesuch verschoben werden. Insbesondere, wenn die berufliche Grundbildung noch nicht abgeschlossen ist. Nachteile, die sich aus einer Verschiebung für die lernende Person später ergeben können (Häufung von Militärdiensten, unpassende Dienstzeiten), sollten zu Gunsten einer kontinuierlichen Ausbildung in Kauf genommen werden. Der Abschluss der beruflichen Grundbildung sollte in jedem Fall Vorrang vor der militärischen Ausbildung haben.

Muss die lernende Person während ihrer beruflichen Grundbildung Militärdienst leisten, so stehen ihr Beiträge aus der Erwerbsersatzordnung zu. Rekruten erhalten grundsätzlich eine Einheitsentschädigung von 62 Franken pro Tag. Dies unabhängig davon, ob sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren, ob sie sich in Ausbildung befanden oder während der Rekrutenschule weiterhin ein Arbeitsverhältnis besteht. Eine Ausnahme gilt für Rekruten mit Kindern. Sie erhalten gleiche Entschädigungen wie Personen (Erwerbstätige/Nichterwerbstätige), die ihre Grundausbildung abgeschlossen haben.

Bei längerer Unterbrechung durch Militärdienst kann die berufliche Grundbildung nur dann verlängert werden, wenn das Bildungsziel in der noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht erreicht werden kann. Eine Verlängerung der beruflichen Grundbildung ist nur im Einvernehmen der Vertragsparteien und mit Zustimmung des Berufsbildungsamts möglich. Fällt die Abschlussprüfung zeitlich in die Rekrutenschule, so muss der für die Prüfung benötigte Urlaub beim zuständigen Kommandanten verlangt werden.

Zivildienst

Die Dienstleistung in der Armee kann mit unüberwindbaren Gewissenskonflikten verbunden sein. Die Bundesverfassung garantiert in diesen Fällen mit Art. 59 eine Alternative: den zivilen Ersatzdienst.

Die Dauer des zivilen Ersatzdienstes beträgt das 1,5-Fache der üblichen militärischen Dienstpflicht. Gleich wie beim Militärdienst besteht auch beim Zivildienst eine Pflicht zur Dienstleistung. Im Falle einer noch nicht abgeschlossenen Berufslehre müssen die Einsätze deshalb mit der Ausbildung koordiniert werden. Wie Angehörige der Armee haben auch Zivildienstleistende Anspruch auf Erwerbsersatz.