Krankheit und Unfall

Bei Krankheit und Unfall der lernenden Person sind u. a. folgende Grundsätze zu beachten:

  • Ist die lernende Person an der Arbeitsleistung verhindert, hat sie dies dem Lehrbetrieb sofort zu melden bzw. melden zu lassen. Vom dritten Tag an ist in der Regel ein Arztzeugnis vorzulegen. Es kann aber unter Umständen schon ab dem ersten Tag verlangt werden, wenn dies für die Erwerbsausfallversicherung notwendig ist oder erzieherische Gründe dafür sprechen.
  • Die lernende Person kann nicht verpflichtet werden, infolge Krankheit oder Unfall versäumte Arbeitszeit nachzuholen. Zur Frage einer allfälligen Lehrzeitverlängerung siehe «Verlängerung der beruflichen Grundbildung».
  • Ist die lernende Person infolge Krankheit oder Unfall am Besuch des schulischen Unterrichts verhindert, hat sie dies gemäss der geltenden Schulordnung der betreffenden Schule zu melden.

Kann die lernende Person infolge Krankheit oder Unfall nicht an der Abschlussprüfung teilnehmen, muss sie dies gegenüber der Prüfungsbehörde mit einem Arztzeugnis belegen. Der lernenden Person wird in der Regel Gelegenheit geboten, die Prüfung nach der Genesung nachzuholen. Die Modalitäten finden sich in den entsprechenden Weisungen der Prüfungsbehörden.

Lohnfortzahlung bei Krankheit

  • Liegt kein (grobfahrlässiges) Verschulden der lernenden Person an ihrer Krankheit vor, sind die Arbeitgebenden laut OR verpflichtet, für eine bestimmte Zeit den vollen Lohn weiterzubezahlen, einschliesslich einer angemessenen Vergütung für evtl. ausfallenden Naturallohn.

Die Gerichte haben für die Bemessung der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit verschiedene Skalen entwickelt:

Basler Skala:
1. Jahr: 3 Wochen
2. und 3. Jahr: 2 Monate 
4. bis 10. Jahr: 3 Monate

Berner Skala: 
1. Jahr: 3 Wochen 
2. Jahr: 1 Monat 
3. und 4. Jahr: 2 Monate

Zürcher Skala:
1. Jahr: 3 Wochen
2. Jahr: 8 Wochen 
3. Jahr: 9 Wochen 
4. Jahr: 10 Wochen

Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen werden, indem die Arbeitgebenden die Lernenden im Rahmen einer kollektiven Kranken-Taggeldversicherung versichern. Die Abweichung muss für die Lernenden dem gesetzlichen Schutz aus Art. 324a OR mindestens gleichwertig sein. Diese Gleichwertigkeit richtet sich nach Dauer und Höhe des Versicherungsanspruchs sowie nach der Beteiligung der Arbeitgebenden an den Prämien.

Verbreitet ist folgende Lösung: Die Arbeitgebenden zahlen während einer Wartezeit von 30 Tagen 80 Prozent des Lohns. Darauf übernimmt die Versicherung für 730 Tage innerhalb von 900 Tagen ebenfalls 80 Prozent des Lohns. Die Arbeitgebenden tragen dabei 50 Prozent der Prämien, die andere Hälfte geht zu Lasten der Lernenden/Arbeitnehmenden. Wenn mindestens 50 Prozent der Prämien zu Lasten der Arbeitgebenden gehen, ist anzunehmen, dass die Gerichte Gleichwertigkeit annehmen würden.

Lohnfortzahlung bei Unfall
Der Erwerbsausfall auf Grund eines Unfalls wird durch die Unfallversicherung gedeckt. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Für die ersten drei Tage – Unfalltag miteingerechnet – sind gemäss OR in der Regel die Arbeitgeber/innen zur Zahlung von mindestens vier Fünfteln des Lohns verpflichtet.

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