Naturallohn

Das OR stellt es den Arbeits- und auch Lehrvertragsparteien grundsätzlich frei, die Entlöhnung ganz oder teilweise nicht in Form von Geld, sondern in Naturalien zu vereinbaren. Ausschliessliche Naturalentlöhnung dürfte heute allerdings kaum mehr vorkommen.

Ein typisches Beispiel für eine Teil-Naturalentlöhnung bei Lernenden ist die Gewährung von Kost oder Logis. Das Vorliegen von Naturallohn wird nach OR sogar angenommen, wenn die lernende Person in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin lebt, falls nichts anderes vereinbart oder üblich ist. In diesem Fall ist zu beachten, dass die Arbeitgeber/?innen verpflichtet sind, der lernenden Person während deren Ferienabwesenheit eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten.

Zur Schaffung klarer Verhältnisse und zur Vermeidung von Streitigkeiten ist es allerdings zu empfehlen, dass die Lehrvertragsparteien Geldlohn vereinbaren und allfällige Bezüge von Kost und Logis separat festlegen, z. B. nach den Ansätzen der AHV. Die Bezüge können dann vom Lohn abgezogen werden.