Sozialabzüge

Die Aufwendungen folgender Sozialversicherungswerke werden hauptsächlich durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen finanziert:

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
  • Invalidenversicherung (IV)
  • Erwerbsersatzordnung (EO)
  • Arbeitslosenversicherung (ALV)
  • Unfallversicherung (UV)
  • berufliche Vorsorge «Zweite Säule» (BVG)

In allen diesen Fällen sind die Arbeitgeber/innen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Beiträge der Arbeitnehmer/innen vom Lohn abzuziehen und zusammen mit den eigenen Beiträgen den Versicherungen abzuliefern. Diese Abzüge werden gemeinhin «Sozialabzüge» genannt.

Zu den Sozialabzügen sind auch allfällige von den Arbeitgebenden zu übermittelnde Leistungen der Arbeitnehmenden an die Krankenversicherung zu zählen, wenn solche Beiträge kantonalrechtlich vorgesehen sind oder zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart wurden. Die Regelung der Kinder- und Familienzulagen ist ebenfalls kantonal; die Beiträge an die Kassen gehen hier aber meist vollumfänglich zu Lasten der Arbeitgeber/innen.

Bezüglich der Beitragspflichten bzw. der Sozialabzüge für die jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Lernenden gelten folgende Grundsätze:

  • Von der Beitragspflicht für die AHV, IV, EO und ALV sind sie bis zum 31. Dezember des Jahrs befreit, in welchem sie das 17. Altersjahr vollenden.
  • Die Prämien für die obligatorische Versicherung für Berufsunfälle und Berufskrankheit gehen zu Lasten der Arbeitgeber/innen. Jene für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) gehen – gegenteilige Vereinbarungen im Lehrvertrag vorbehalten – zu Lasten der Lernenden.
  • Die berufliche Vorsorge kommt für Lernende selten in Betracht. Es unterstehen nur jene Arbeitnehmenden einer (beschränkten) Versicherungspflicht, die das 17. Altersjahr vollendet haben und deren Jahreslohn eine Mindesthöhe aufweist, welche die Lernenden kaum je erreichen.