Rechte und Pflichten der gesetzlichen Vertretung

Die gesetzliche Vertretung der Lernenden (im Regelfall die Eltern) besitzt verschiedene Rechte und Pflichten. Hier die wichtigsten:

  • Solange die lernende Person minderjährig ist, vermag sie nur dann einen Lehrvertrag abzuschliessen, wenn ihre Eltern die Zustimmung geben. Verweigern sie die Zustimmung, kann die lernende Person an die Kindes- und Erwachsenen-schutzbehörde gelangen.
  • Auch allfälligen Änderungen des Lehrvertrags müssen die Eltern (neben dem zuständigen Berufsbildungsamt) zustimmen.
  • Das OR überbindet den Eltern die Pflicht, die Berufsbildner/innen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen ihnen und der lernenden Person zu fördern.
  • Die Eltern haben entsprechend einen Anspruch darauf, dass der Berufsbildner oder die Berufsbildnerin ihnen den Bildungsbericht zur Kenntnis bringt und sie bei einem nicht ordnungsgemässen Verlauf der beruflichen Grundbildung rechtzeitig benachrichtigt. Eine analoge Mitteilungspflicht obliegt auch der Berufsfachschule, wenn die Schulleistungen ernstlich daran zweifeln lassen, dass die lernende Person die Abschlussprüfung bestehen wird.

Ganz allgemein sind die Eltern berechtigt und auch verpflichtet, aktiv ins Lehrverhältnis einzugreifen, wenn der lernenden Person gesundheitliche oder andere Gefahren drohen. Ist die lernende Person volljährig, so nimmt sie in der Regel ihre Rechte und Pflichten eigenständig wahr.