Rechtsschutz

Der Staat stellt den Bürger/innen, die sich gegenüber Mitbürger/innen oder gegenüber der öffentlichen Hand in ihren Rechten verletzt fühlen, Mittel und Wege zur Verfügung, zu ihrem Recht zu kommen (Rechtsschutznormen). So auch im Zusammenhang mit dem Lehrverhältnis:

  • Bei lehrvertraglichen Streitigkeiten zwischen den Parteien besteht die Klagemöglichkeit vor Zivilgericht (siehe «Arbeitsgericht»).
  • Wird durch eidg. oder kant. Vorschriften über die Arbeit und die Berufsbildung dem Arbeitgebenden (Lehrbetrieb) oder den Lernenden eine Verpflichtung auferlegt, so steht der jeweils anderen Lehrvertragspartei in vielen Fällen ein Klagerecht vor Arbeitsgericht zu, wie wenn diese Verpflichtung im Lehrvertrag vereinbart wäre (z. B. Verbot eines Lohnabzugs für Besuch von Freikursen während der Arbeitszeit).
  • Schliesslich bestehen Beschwerdemöglichkeiten gegen Verfügungen der kant. und eidg. Behörden, welche die Berufsbildungs- und Arbeitsschutzgesetzgebung vollziehen (z. B. bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten, in Zusammenhang mit der Abschlussprüfung usw.).

Bevor der Rechtsweg eingeschlagen wird, werden die Betroffenen mit Vorteil versuchen, den Konflikt im Gespräch zu lösen. Berufsbildungsämter, Arbeitsämter, Kanzleien von Arbeitsgerichten, Sekretariate von Berufsverbänden, Arbeitsinspekto-rate usw. sind gerne bereit zu beraten.

Weitere Informationen

Kantonale Gesetzgebung

Passende Lexikonbeiträge