Strafbestimmungen

Die Gesetzgebung des öffentlichen Rechts unterstützt die Durchsetzung ihrer Vorschriften oft durch sogenannte Strafbestimmungen. Wenn Berufsbildner/innen oder Lernende ihre Pflichten gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) nicht erfüllen, müssen sie damit rechnen, dass ihnen der Strafrichter/die Strafrichterin eine Busse oder eine andere Strafe auferlegt.

In der Praxis wird im Bereich der Berufsbildung von den Strafbestimmungen eher zurückhaltend Gebrauch gemacht, da zunächst versucht wird, durch Beratung und Massnahmen zu geordneten Ausbildungsverhältnissen zu gelangen.

Beispiele für Fälle, in denen Strafbestimmungen zur Anwendung kommen können:

  • Ein Lehrbetrieb stellt Lernende ein, obwohl ihm dies untersagt wurde.
  • Ein Lehrbetrieb stellt Lernende ein, ohne einen schriftlichen Lehrvertrag abzuschliessen.

Auch andere Spezialgesetze, wie das Arbeitsgesetz, enthalten Strafbestimmungen. Strafbarkeit ist nur gegeben, wenn der im Gesetz umschriebene Tatbestand genau zutrifft und ein Verschulden vorliegt. Unabhängig davon kann die zuständige Behörde Massnahmen treffen, die gesetzlich vorgesehen sind: So können Berufsbildner/innen, die Pflichten gegenüber den Lernenden schwerwiegend verletzen, einerseits dem Strafrichter angezeigt und andererseits von der kantonalen Behörde durch ein Bildungsverbot belegt werden.