Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gelten jeder von der betroffenen Person unerwünschte Annäherungsversuch und jede Form der Abwertung. Anzügliche Bemerkungen über das Äussere, unerwünschte Körperkontakte, sexistische Mails und Bilder gehören ebenso dazu wie Annäherungsversuche und Einladungen mit Versprechen von Vorteilen oder unter Androhung von Nachteilen.
Sexuelle Belästigung ist unzulässig (GlG Art. 4, OR Art. 328). Die Arbeitgeber/innen sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter/innen und insbesondere ihre Lernenden vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen und bei konkreten Fällen einzugreifen. Arbeitgeber/innen, die dieser Präventionspflicht nicht nachkommen, können gestützt auf das Gleichstellungsgesetz zu Entschädigungszahlungen verurteilt werden.