Arbeitszeitgesetz (AZG)
Das Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) vom 8. Oktober 1971 entspricht in Bezug auf Zweck und Inhalt weitgehend dem Arbeitsgesetz. Die beiden wichtigsten öffentlich-rechtlichen Gesetze für den Schutz der Arbeitnehmer/innen haben aber einen unterschiedlichen Geltungsbereich: Die meisten Arbeitnehmer/innen der Betriebe und Nebenbetriebe des öffentlichen Verkehrs (vor allem Schweizerische Bundesbahnen, konzessionierte Privatbahn-, Automobil-, Schifffahrts- und Luftseilbahnunternehmen) unterstehen dem Arbeitszeitgesetz und nicht dem Arbeitsgesetz.
Lernende, die ihre berufliche Grundbildung in einem Betrieb nach Art. 1 AZG absolvieren und als Arbeitnehmer/innen nach Art. 2 AZG gelten, sind nicht dem Arbeitsgesetz, sondern dem Arbeitszeitgesetz unterstellt.
Im vorliegenden Lexikon wird aus praktischen Gründen darauf verzichtet, in anderem Zusammenhang auf Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes hinzuweisen.