Absenzen vom Lehrbetrieb

Absenzen vom Betrieb sind den Lernenden nicht nur bei Ferien, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Krankheit und Unfall sowie Jugendurlaub zu gewähren, sie sind auch aus anderen Gründen zulässig (siehe Auflistung unten). Bei gewissen ausserordentlichen Anlässen hat eine lernende Person Anspruch auf die üblichen freien Stunden und Tage. Die Dauer hängt vom Anlass ab und richtet sich nach Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV), Normalarbeitsvertrag (NAV), Betriebsordnung, Orts-, Betriebs- oder Branchenbrauch. Die folgenden Angaben sind deshalb nicht verbindlich, sondern als Richtlinien zu verstehen:

  • Heirat naher Verwandter: ½ – 1 Tag
  • Tod eines/einer Familienangehörigen 1–3 Tage (je nach Verwandtschaftsgrad)
  • eigener Wohnungswechsel: 1 Tag, ausnahmsweise 2 Tage
  • Aufsuchen des Arztes, der Zahnärztin oder anderer Medizinalpersonen: die notwendigen Stunden, falls die Konsultation in der Freizeit nicht möglich ist

Eine generelle gesetzliche Lohnzahlungspflicht für die Fehlzeit besteht nicht. Bei Monatslohn darf im Allgemeinen aber kein Abzug gemacht werden. Bei Stundenlohn ist die Lohnzahlung meistens nicht üblich. Anderslautende Abmachungen bleiben vorbehalten. Andere Gründe für berechtigte Absenzen können sich aus einem Anspruch aus Vertrag, aus Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag, aus Betriebs-, Orts- oder Branchenbrauch, ausnahmsweise auch aus dem Anspruch auf Schutz der Persönlichkeit ergeben.

Beispiele:

  • Die Arbeitnehmenden haben an Feiertagen ihrer Konfession Anspruch auf Arbeitsbefreiung, auch wenn diese im betreffenden Kanton nicht anerkannt werden. Sie müssen die Arbeitgebenden spätestens drei Tage im Voraus benachrichtigen. Diese können das Nachholen der ausge-fallenen Arbeitszeit verlangen.
  • Die Arbeitnehmenden sind berechtigt, Vorstellungsgespräche während der Arbeitszeit anzusetzen. Die Arbeitgebenden können das Nachholen der ausgefallenen Arbeitszeit verlangen.

Bei ungerechtfertigter Abwesenheit der Arbeitnehmenden entfällt ihr Lohnanspruch für die entsprechenden Stunden und Tage. Die Arbeitgebenden können auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Möglicherweise liegt ein wichtiger Grund vor, der die fristlose Auflösung des Arbeits- bzw. Lehrverhältnisses rechtfertigt. Die Arbeitgebenden müssen sich aber immer vergewissern, ob die Abwesenheit wirklich ungerechtfertigt war.