Urlaub (unbezahlter)
Ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlten Urlaub (z. B. für Weiterbildung) besteht nicht. Wird unbezahlter Urlaub vereinbart, bleibt das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen, doch werden die Arbeitspflichten der Arbeitnehmer/innen sowie die Lohnzahlungspflicht der Arbeitgeber/innen für die Dauer des Urlaubs suspendiert. Nach Beendigung des Urlaubs wird das Arbeitsverhältnis im vollen Umfang weitergeführt.
Es ist unbedingt zu prüfen, wie sich der unbezahlte Urlaub auf den Versicherungsschutz der Arbeitnehmenden auswirkt (Beitragslücken bei der AHV, IV, Arbeitslosenversicherung, Pensionskasse, Wegfall des Unfallversicherungsschutzes usw.).
Grundsätzlich ist es auch den Lehrvertragsparteien nicht verwehrt, unbezahlten Urlaub zu vereinbaren (etwa für einen Sprachaufenthalt, eine Sportveranstaltung, eine Konzerttournee u. Ä.). Berufsbildner/innen und Lernende haben aber darauf zu achten, dass der Unterbruch der beruflichen Grundbildung das Erreichen der Ziele gemäss Bildungsverordnung nicht gefährdet. Sofern notwendig, ist ein Dispens vom Unterricht der Berufsfachschule einzuholen. Bei einem längeren Urlaub müsste allenfalls die Dauer der beruflichen Grundbildung verlängert werden, wozu sowohl die Zustimmung beider Lehrvertragsparteien als auch die Genehmigung durch die zuständige kantonale Behörde erforderlich ist. Eine Verlängerung der beruflichen Grundbildung wegen unbezahlten Urlaubs darf allerdings nur ausnahmsweise erfolgen.
Unter Jugendurlaub wird die Beurlaubung von Lernenden und jungen Arbeitnehmenden für den Einsatz in der Jugendarbeit (z. B. als Lagerleiter/in) verstanden. Bereits bis 1990 haben etliche Arbeitgeber/innen freiwillig Urlaub für solche Aktivitäten gewährt. Seit 1991 besteht im OR eine Bestimmung über ausserschulische Jugendarbeit (OR Art. 329e). Danach ist den Arbeitnehmer/innen bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu einer Arbeitswoche zu gewähren. Urlaubsgrund ist auch die für diese Tätigkeit notwendige Aus- und Weiterbildung. Der Anspruch besteht zusätzlich zum gesetzlichen Ferienanspruch. Die Arbeitgebenden können von den Arbeitnehmenden den Nachweis der Tätigkeiten und der Funktionen in der Jugendarbeit verlangen.
Zeitpunkt und Dauer des Jugendurlaubs sind gegenseitig abzusprechen. Ist eine Einigung nicht möglich, ist der Urlaub zu gewähren, wenn der Anspruch zwei Monate im Voraus geltend gemacht wurde. Nicht bezogene Urlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahrs. Die Frage der Lohnzahlung während des Urlaubs ist in Absprache der Vertragsparteien zu lösen. Für gewisse Einsätze im Rahmen von «Jugend und Sport, J + S» (Leiterkurse) werden auch Entschädigungen aus der Erwerbsersatzordnung (EO) ausgerichtet.