Volljährigkeit

Volljährig ist, wer den 18. Geburtstag begangen hat. Ist eine volljährige Person zusätzlich urteilsfähig und ihre Handlungsfähigkeit nicht durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes eingeschränkt, kann sie Rechte und Pflichten eingehen und bedarf nicht mehr der gesetzlichen Vertretung durch ihre Eltern oder ihren Vormund.

Ihren Standpunkt über den Abschluss, die Änderung oder die Auflösung des Lehrvertrags kann eine handlungsfähige lernende Person mit vollendetem 18. Altersjahr selbstständig, ohne Mitwirken der Eltern bzw. des Vormundes, vertreten. Eine volljährige lernende Person unterschreibt ihre Zeugnisse und Absenzen selbst.

Bei Lernenden mit ausländischer Staatsbürgerschaft gilt das Wohnsitzprinzip: Sind sie in der Schweiz wohnhaft, gelten sie mit 18 Jahren als volljährig. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern gilt hingegen die Regelung des Herkunftsstaates.