Gesetzliche Vertretung
Die Lernenden werden mit Vollendung des 18. Altersjahrs volljährig. In der Regel wird aber ein Lehrverhältnis bereits vor Erreichung der Volljährigkeit eingegangen. In dieser Phase können Lernende nur in beschränktem Masse am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie bedürfen der gesetzlichen Vertretung, insbesondere auch zum Abschluss des Lehrvertrags.
Die gesetzliche Vertretung wird meistens von den Inhabern der elterlichen Sorge wahrgenommen. Die Stief- und die Pflegeeltern sind nicht gesetzliche Vertreter. Es stehen ihnen jedoch Mitspracherechte zu.
Sind die Eltern gestorben oder haben sie die elterliche Sorge durch Entzug oder Entmündigung verloren, wird der Jugendliche unter Vormundschaft gestellt. Der Vormund wird gesetzlicher Vertreter. In diesem Fall muss dieser dem Abschluss des Lehrvertrags zustimmen.
Die gesetzliche Vertretung ist nach Obligationenrecht verpflichtet, den Berufsbildner oder die Berufsbildnerin zu unterstützen und das gute Einvernehmen zwischen ihm oder ihr und der lernenden Person zu fördern. Bei grösseren Schwierigkeiten muss der Berufsbildner oder die Berufsbildnerin die gesetzliche Vertretung benachrichtigen.