Elterliche Sorge
Unter elterlicher Sorge versteht man das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder mit Blick auf deren Wohl zu betreuen und zu erziehen sowie rechtlich zu vertreten (z. B. beim Abschluss des Lehrvertrags). Die rechtliche bzw. gesetzliche Vertretung ist so weit eingeschränkt, als den Kindern bereits eine eigene beschränkte Handlungsfähigkeit zukommt.
Unter elterlicher Sorge stehen alle, die unmündig sind und deren Eltern weder gestorben sind noch ihre Sorge durch einen Gerichtsentscheid oder einen behördlichen Akt verloren haben. In der Regel üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus. Bei unverheirateten Eltern befindet sich das Kind unter der Sorge der Mutter, sofern nichts anderes vereinbart wird. Sind beide Eltern entmündigt oder gestorben, kommen die Kinder unter Vormundschaft. Nach dem Tod eines Elternteils steht die Sorge dem überlebenden Elternteil zu, sofern das Sorgerecht bis dahin von den Eltern gemeinsam ausgeübt wurde. Andernfalls muss die KESB (Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde) über die elterliche Sorge entscheiden.