Unfallverhütung

Die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ist gesetzliche Pflicht. Diese Pflicht ergibt sich vor allem aus folgenden Gesetzen: aus dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung, dem inzwischen praktisch alle Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden unterstehen, und insbesondere aus der dazugehörenden Verordnung über die Unfallverhütung vom 19. Dezember 1983, aus dem ArG, indirekt auch aus dem OR und dem BBG.

Die Unfallverhütungspflicht ist nicht nur den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen auferlegt, sondern auch den Arbeitnehmenden, einschliesslich der Lernenden. Die Arbeitnehmenden sind vor allem verpflichtet, den entsprechenden Weisungen der Arbeitgeber/innen Folge zu leisten sowie die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln zu beachten. Zu den wichtigsten Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und -krankheiten gehören:

  • Benützung persönlicher Schutzausrüstungen wie Schutzbekleidung, Schutzbrille, Gehörschutzmittel usw.
  • Schulung der Arbeitnehmer/innen
  • Schutzvorkehrungen bei Bauten, Maschinen, Geräten, Arbeitsverfahren usw.
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die behördliche Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften liegt vornehmlich in den Händen der Vollzugsorgane des Arbeitsgesetzes sowie der Suva. Die Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften hat verschiedene Massnahmen und Sanktionen zur Folge. So können sowohl Arbeitgebende als auch Arbeitnehmende mit einer Geld- oder sogar einer Freiheitsstrafe bestraft werden.