Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft darf eine Frau bei Beschwerden den Arbeitsplatz jederzeit auf blosse Anzeige hin verlassen. Sie darf auch nicht zu Überzeitarbeit herangezogen werden.

Bei Schwangerschaft der lernenden Person hat der Lehrbetrieb den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten wie bei Krankheit und Unfall. Zum Schutz der Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Mütter enthält das Arbeitsgesetz (ArG) spezielle Bestimmungen. Insbesondere dürfen Wöchnerinnen während 8 Wochen nach der Geburt des Kindes nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.