Gefährliche Arbeiten

Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche unter 18 Jahren grundsätzlich verboten. Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die ihrer Natur nach oder auf Grund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen sowie deren physische und psychische Entwicklung beeinträchtigen können. Ausnahmen vom Verbot können vorgesehen werden, wenn entsprechende Arbeiten für die Ausbildung im Lehrberuf  unentbehrlich sind. Die Ausnahmen müssen zudem nach Art. 4 Abs. 4 ArGV 5 (Jugendarbeitsschutzverordnung) in der Bildungsverordnung definiert und die begleitenden Massnahmen im Bildungsplan im Anhang 2 festgehalten sein.

Das Mindestalter für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten in der beruflichen Grundbildung wurde im Jahr 2014 von 16 auf 15 Jahre herabgesetzt. Damit verbunden wurde die Bedingung, dass jede Organisation der Arbeitswelt (OdA) für ihren Beruf begleitende Massnahmen für die Ausübung von gefährlichen Arbeiten Jugendlicher während der beruflichen Grundbildung definiert, die vom Lehrbetrieb umgesetzt werden müssen. Zudem müssen die Bildungsbewilligungen der Lehrbetriebe diesbezüglich überprüft und ergänzt werden, damit sie weiterhin Jugendliche unter 18 Jahren mit gefährlichen Arbeiten beauftragen und ausbilden können.

Für die Regelungen gelten Übergangsfristen.