Erwerbslosigkeit

Verliert eine lernende Person ihre Stelle, so hat sie Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Bricht sie die berufliche Grundbildung ab, führt dies allerdings häufig zu besonderen Wartetagen. In dieser Zeit erhält sie keine Leistungen und muss trotzdem alle Pflichten (Kontrollpflicht, Arbeitsbemühungen, Vermittlungsfähigkeit usw.) erfüllen. Für Versicherte, die auf Grund von Schulung, Umschulung oder Weiterbildung alleine oder zusammen mit den Befreiungsgründen Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder ähnlichen Anstalt von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, ist eine besondere Wartezeit von 120 Tagen vorgesehen.

  • Für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosenentschädigung beziehen, gelten Pauschalansätze. Die Pauschalansätze werden halbiert, wenn die versicherte Person weniger als 25 Jahre alt ist und keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zu erfüllen hat.
  • Übersteigt die Entschädigung für Lernende den entsprechenden Pauschalansatz, richtet sich der versicherte Verdienst nach der Entschädigung für Lernende.

Wird ein Lehrbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen, muss der Arbeitgeber unverzüglich mit dem zuständigen Berufsbildungsamt sowie der gesetzlichen Vertretung der lernenden Person Kontakt aufnehmen. Die Vertragsparteien suchen dann gemeinsam mit der Aufsichtsbehörde nach einer Lösung.