Haftung
Haftung bedeutet, dass jemand für einen Schaden einstehen muss. Die Grundlage dafür kann eine vertragliche Pflicht sein oder in einem ausservertraglichen Fehlverhalten liegen. Haftpflichtig können Private werden, aber auch juristische Personen, z. B. Vereine und Aktiengesellschaften sowie der Staat. Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Haftpflicht richten sich nach den jeweiligen Rechtsgrundlagen.
Bei der sogenannten Verschuldungshaftung (Art. 41 ff. OR) wird einem Dritten durch ein Fehlverhalten ein Schaden verursacht. Dabei kann der Schaden absichtlich oder fahrlässig verursacht worden sein. Fahrlässig handelt, wer jene Sorgfalt nicht beachtet, zu der er oder sie nach den Umständen verpflichtet ist, wobei zwischen grober und einfacher (leichter) Fahrlässigkeit unterschieden wird. Eine Verschuldenshaftung kann beispielsweise entstehen, wenn ein Lernender mit der Schubkarre den Briefkasten eines Kunden umstösst und beschädigt. In der Praxis wird ein solcher Schaden je nach Umständen voll oder teilweise von der Betriebshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers übernommen, sofern eine solche abgeschlossen wurde.
Für die Haftpflicht aus einem Vertrag (Art. 97 ff. OR) wird regelmässig die Verletzung einer vertraglichen Pflicht vorausgesetzt, die zu einem konkreten Schaden führt. Bei der vertraglichen Haftpflicht wird ein schuldhaftes Verhalten vermutet.
Die Haftung des Lernenden gegenüber dem eigenen Arbeitgeber richtet sich primär nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (Art. 321e Abs. 2 OR). In diesen Fällen bestimmt sich das Mass der Sorgfalt, das von den Arbeitnehmenden oder den Lernenden verlangt werden kann, «... nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrads oder der Fachkenntnisse, die zu der Arbeit verlangt werden, sowie den Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen». Der Lernende muss den Schaden also nur tragen, wenn er die notwendige Sorgfalt hat vermissen lassen.
Private haftpflichtrechtliche Streitigkeiten werden vom Zivilgericht bzw. vom Arbeitsgericht entschieden.