Obligationenrecht (OR)
Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs. Neben allgemeinen Bestimmungen enthält das OR hauptsächlich Vorschriften zu den einzelnen Vertragsverhältnissen. Der Lehrvertrag ist in Art. 344 ff. geregelt. Ergänzend sind auf den Lehrvertrag auch die Art. 319 ff. zum Einzelarbeitsvertrag anwendbar.
Die Bestimmungen des OR zum Lehr- bzw. zum Einzelarbeitsvertrag sind privatrechtlicher Natur und entsprechend mit Klage vor dem Zivilrichter durchzusetzen. Im Gegensatz dazu ist die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die das Lehrverhältnis ebenfalls stark mitgestalten, grundsätzlich von den zuständigen Behörden von Amtes wegen zu überprüfen, vor allem jene über die Berufsbildung und über den Arbeitnehmerschutz.