Mutterschaftsversicherung
Die Mutterschaftsversicherung gewährt Arbeitnehmerinnen respektive Lernenden nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen, aber vor der Geburt der Arbeitsstelle fernbleiben mussten und keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlung haben.
Die Arbeitnehmerin respektive die lernende Person kann einen Anspruch geltend machen, wenn sie bis zur Niederkunft während mindestens neun Monaten AHV-versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang einer Erwerbs-tätigkeit nachgegangen ist. Nicht von Belang ist, ob sie die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufnimmt oder nicht.
Mütter, die bei der Geburt erwerbslos sind und ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen, erhalten den be-zahlten Mutterschaftsurlaub ebenfalls. Das Gleiche gilt für Mütter, die infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind und ein Kranken-, Unfall- oder IV-Taggeld beziehen. Die Mutterschaftsentschädigung löst dann diese Taggelder ab.
Der Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig. Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt. Die Mutterschaftsentschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss das ausgefüllte Gesuchsformular an die Ausgleichskasse weiterleiten.