Berufsbildungsverantwortliche

Der Sammelbegriff «Berufsbildungsverantwortliche» schliesst alle Fachleute ein, die den Lernenden während der beruflichen Grundbildung einen praktischen oder schulischen Bildungsteil vermitteln.

Das BBG unterscheidet:

  • Berufsbildner/innen in Lehrbetrieben
    Sie bilden Lernende in der beruflichen Praxis aus und verfügen über ein eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ des Berufs, in dem sie ausbilden, oder über eine gleichwertige Qualifikation, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Lehrgebiet und eine berufspädagogische Qualifikation.
  • Berufsbildner/innen in anderen Berufsbildungsbereichen
    Hier handelt es sich um hauptberufliche und nebenberufliche Berufsbildner/innen in überbetrieblichen Kurszentren und vergleichbaren dritten Lernorten, in Lehrwerkstätten und anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen. Sie verfügen über einen Abschluss der höheren Berufsbildung oder eine gleichwertige Qualifikation auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten sowie über zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet.
  • Berufsfachschullehrer/innen
    Sie unterrichten haupt- oder nebenberuflich und verfügen über eine Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II mit folgenden Qualifikationen: Berufspädagogische Bildung auf Hochschulniveau, Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe, betriebliche Erfahrung von sechs Monaten.
  • Prüfungsexpertinnen und -experten
    Sie werden durch die kantonale Behörde gewählt. Prüfungsexpertinnen und -experten erhalten den Auftrag, im Namen der Verwaltung Prüfungen oder Teile von Prüfungen vorzubereiten und durchzuführen.

Die berufspädagogische Bildung und die Abschlüsse der Berufsbildungsverantwortlichen sind in den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverantwortliche geregelt. Diese gelten jedoch nicht für die Prüfungsexpertinnen und -experten.

Die eidg. Kommission für Berufsbildungsverantwortliche überwacht die Einhaltung der Bestimmungen, berät das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und stellt ihm Antrag in folgenden Bereichen:

  • Koordination und Anerkennung der Diplome
  • Benennung und Aufsicht der Institutionen, die eidg. anerkannte Diplome abgeben

Sie erarbeitet Kriterien für die Gleichwertigkeiten (Anerkennungen) und formuliert, welche Nachqualifikationen allenfalls erforderlich sind.