Noten
Schul- und Prüfungsleistungen im Bereich des Berufsbildungsgesetzes (BBG) werden in Noten von 6 bis 1 bewertet. Der beste Notenwert ist die 6, der schlechteste die 1. Notenentscheide sind je nach gegebenen Voraussetzungen rekursfähig. In einer Rechtsmittelbelehrung wird angegeben, wie und wo rekurriert werden kann.
Aus welchen Noten der drei Lernorte die Erfahrungsnote gebildet wird, ist für jeden Beruf in der jeweiligen Bildungsverordnung festgelegt. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der festgelegten Anzahl von Noten und bildet – wie die Note der Abschlussprüfung – eine Position bei der Berechnung der Gesamtergebnisse des Qualifikationsverfahrens. Die Erfahrungsnote ist kein Qualifikationsbereich sondern Teil der Gesamtnote (Bestehensnorm).
Die Erfahrungsnote kann grundsätzlich in allen Lernorten (Lehrbetrieb, Berufsfachschule, überbetriebliches Kurszentrum) ermittelt werden. Je nach Bestimmung wird die Erfahrungsnote eines Lernorts oder in Kombination von zwei oder drei Lernorten berechnet. Als einzelne Note wird sie auf eine ganze oder halbe Note gerundet, bei zwei oder drei Lernorten kann der Mittelwert in Zehntelnoten berechnet werden. Die Note ergibt sich bei der Berufsfachschule aus den Semesterzeugnissen, im üK und im Lehrbetrieb aus den Kompetenznachweisen.
Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Für die Berechnung der Gesamtnote zählen die Qualifikationsbereiche gemäss Bildungsverordnung des Berufs mit entsprechender Gewichtung.
Wer die Bestehensnormen eines Berufs erfüllt hat, erhält ein eidg. Fähigkeitszeugnis resp. ein eidg. Berufsattest sowie einen Notenausweis. Der Notenausweis sowie EFZ und EBA werden durch die zuständige Prüfungsbehörde ausgestellt.