Nachteilsausgleich

Lernenden mit Behinderung dürfen in der beruflichen Grundbildung und in der höheren Berufsbildung beim Lernen, bei Prüfungen in der Berufsfachschule, beim Qualifikationsverfahren und in den überbetrieblichen Kursen auf Grund der Behinderung keine Nachteile entstehen.

Unter dem Begriff «Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung» werden spezifische Massnahmen verstanden, die zum Ziel haben, behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Es handelt sich dabei um Anpassungen bei der Ausbildung und den Qualifikationsverfahren, die für die Sicherstellung der Chancengleichheit in der Berufsbildung für Menschen mit Behinderung notwendig sind. Mit dem Nachteilsausgleich, der die Prüfungserleichterungen ablöst, wird die rechtliche Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung umgesetzt.

Die Anpassungen beschränken sich auf die Bereiche, die behinderungsbedingt nicht oder nur teilweise erfüllt werden können. Die Qualifikation, d.h. das verlangte oder notwendige Wissen und Können, die für die qualifizierte Ausübung eines Berufs vorausgesetzt wird, wird dabei nicht beschränkt. Die Abschlussprüfung wird also nicht erleichtert, sondern es werden behinderungsbedingte Nachteile ausgeglichen, ohne die Qualifikationskriterien inhaltlich zu verändern.

Ist eine lernende Person auf Grund einer Behinderung beim Erlernen eines Berufs eingeschränkt, so kann das kantonale Berufsbildungsamt auf Antrag des Lehrbetriebs oder der lernenden Person einen Nachteilsausgleich für die Berufsfachschule, die überbetrieblichen Kurse und das Qualifika-tionsverfahren gewähren. Ein Nachteilsausgleich wird bei körperlichen Behinderungen oder Lern- und Leistungsschwierigkeiten wie zum Beispiel Legasthenie (Lese- und Rechtschreibschwäche), Dyskalkulie (Rechenschwäche) oder Aufmerksamkeits-Defizit-(Hyperaktivitäts-)Störung AD(H)S gewährt. Bei Einreichung des Gesuchs soll gleichzeitig geprüft werden, ob alle Fördermassnahmen ausgeschöpft worden sind. Das Gesuch um Nachteilsausgleich für die Abschlussprüfungen muss spätestens mit der Prüfungsanmeldung gestellt werden und die nötigen Belege oder Zeugnisse von Fachleuten (Fachlehrkräfte, Ärzte etc.) enthalten.

Weitere Informationen

sbfi.admin (Merkblatt Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen, SBFI, 2013); sbbk (Empfehlung Nr. 7 der SBBK, SDBB, 2015) (www.shop.sdbb.ch )