Lehrzeugnis

Wie alle Arbeitnehmer/innen hat auch die lernende Person nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. Es muss die erforderlichen Angaben über den erlernten Beruf und die Dauer der beruflichen Grundbildung enthalten. Diese Kurzform wird Lehrbestätigung genannt. Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, der lernenden Person am Ende der beruflichen Grundbildung eine Lehrbestätigung auszustellen.

Auf Verlangen der lernenden Person oder ihres gesetzlichen Vertreters hat das Zeugnis auch über die Fähigkeiten, die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person Auskunft zu geben. Diese ausführliche Form wird Lehrzeugnis genannt.

Gemäss OR Art. 330a können die Arbeitnehmenden jederzeit von den Arbeitgebenden ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses ausspricht. Diese knappe Form des Arbeitszeugnisses wird üblicherweise Arbeitsbestätigung genannt. Auch die Lehrbestätigung stellt in der Regel eine Arbeitsbestätigung dar.

Das nach erfolgreicher Abschlussprüfung vom Kanton ausgestellte eidg. Fähigkeitszeugnis oder eidg. Berufsattest ersetzt das Lehrzeugnis nicht.